Grundstücksteilung

Grundstücksteilung

Die Grundstücksteilung ist die Realteilung eines Grundstücks durch Bildung von neuen Flurstücks- bzw. Grundstücksgrenzen. Sie wird häufig im Zusammenhang mit einer Veräußerung eines Grundstücksteils benötigt. Hierbei wird ein Flurstück in zwei oder mehrere Flurstücke, entsprechend den Vereinbarungen im Kaufvertrag, zerlegt.

Der Antrag auf Grundstücksteilung kann von einem oder mehreren Auftraggebern gestellt werden. Die Kosten für die Teilungsvermessung richten sich nach der jeweils geltenden Vermessungs- und Gebührenordnung für das Land Brandenburg..

Bei der Zerlegung bzw. Teilung eines Grundstücks ist zu beachten, dass hierdurch keine Zustände geschaffen werden, die der Bauordnung (§ 7 BbgBauO) oder dem Baugesetzbuch bzw. Bebauungsplan (BauGB) entgegen stehen.

Die Einhaltung dieser gesetzlichen Regelung (§ 7 BbgBauO) obliegt den ausführenden Vermessungsstellen, zu denen auch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gehören. Entstehen durch Vorgaben aus dem Kaufvertrag bauordnungsrechtswidrige Zustände, so müssen diese vorher durch eine öffentlich-rechtliche Sicherung in Form einer Baulast (§ 84 BbgBauO) geregelt und gesichert werden.

Die entsprechenden Anträge auf Bestellung einer Baulast können von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorbereitet und den Antragstellern zur Unterschrift vorgelegt werden. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind berechtigt, die auf der notwendigen Erklärung vom Baulastgeber zu leistende Unterschrift öffentlich zu beglaubigen (§ 84, Abs. 5 BbgBauO). Die Anträge auf Bestellung von Baulasten mit den Anlagen werden bei der Bauaufsichtsbehörde zwecks Prüfung und Eintragung in das Baulastenverzeichnis eingereicht.

Im Zuge einer Grundstücksteilung bzw. Flurstückszerlegung müssen die bestehenden Grundstücksgrenzen und die nachgewiesen Grenzzeichen vor Ort überprüft werden, bevor ein neues Grenzzeichen in den bestehenden Grenzverlauf gesetzt werden kann. Eine örtliche Überprüfung entfällt, wenn die Grundstücksteilung im Zuge einer Sonderung, d.h. ohne örtliche Kennzeichnung der neuen Grenzen und Grenzpunkte, durchgeführt werden kann. Die Entscheidung darüber fällt die ausführende Vermessungsstelle auf der Grundlage des Katasternachweises. Voraussetzung für die Durchführung einer Sonderung ist unter anderem der Verzicht aller Beteiligten, auch der betroffenen Nachbarn, auf die Abmarkung.

Über das Ergebnis der Grenzuntersuchung und Grenzabmarkung werden die betroffenen Grundstückseigentümer, Antragsteller und Erwerber mit Auflassungsvormerkung in einem Grenztermin unterrichtet. Die neue Grenzabmarkung und der Verlauf der neuen Grundstücksgrenzen werden diesen Beteiligten in einem Grenztermin bekannt gegeben. Die Beteiligten erklären in diesem Grenztermin, durch Ihre Unterschrift in der Grenzniederschrift, dass sie über das Ergebnis unterrichtet worden sind und die neue Grenzabmarkung sowie den Verlauf der neuen Grenzen anerkennen. Sie erhalten das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzabmarkung einen Widerspruch gegen dieses Ergebnis einzulegen. Auf dieses Recht können die Beteiligten jedoch durch eine Erklärung vor Ablauf der Frist verzichten, wenn Klarheit über das Ergebnis besteht und die Bearbeitung der Grundstücksteilung bei der ausführenden Vermessungsstelle beschleunigt werden soll. Die Erklärung wird im Grenztermin aufgenommen.

Geladene Beteiligte, die im Grenztermin nicht anwesenden waren, erhalten über das Ergebnis eine schriftliche Benachrichtigung mit dem Recht, innerhalb eines Monats einen Widerspruch gegen die vorgenommene Grenzabmarkung und Einspruch gegen die Lage der neuen Grenze (Eigentümer des betroffenen Grundstücks, Erwerber mit Auflassungsvormerkung) einzulegen.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ohne Eingang von Widersprüchen wird das Ergebnis der Grenzabmarkung und Grenzermittlung bestandskräftig. Im Anschluss werden die von der Vermessungsstelle ausgefertigten Vermessungsschriften dem Katasteramt zwecks Prüfung und Übernahme in das amtliche Liegenschaftskataster vorgelegt. Nach Prüfung der Vermessungsschriften durch die Katasterbehörde wird das Liegenschaftskataster (Liegenschaftskarte und Liegenschaftsbuch jetzt ALKIS) fortgeführt. Es werden neue Flurstücksnummern für die neu entstandenen Flurstücke vergeben. Über die Veränderung im Liegenschaftskataster erhalten die Eigentümer des geteilten Grundstücks bzw. Flurstücks und die Antragsteller eine Fortführungsmitteilung, die gleichzeitig dem Grundbuchamt zur Berichtigung des Grundbuchs vorgelegt wird.

Die Fortführungsmitteilung muss zwecks eigentumsrechtlicher Umschreibung des erworbenen Teilstücks eines Grundstücks dem beurkundenden Notar im Original vorgelegt werden. Der Antrag auf Umschreibung wird dann vom Notar beim Grundbuchamt gestellt.

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