Grenzvermessung

Grenzvermessung, Grenzzeugnis, Grenzangabe

Die Grenzvermessung mit Abmarkung der beantragten Grenzpunkte wird bei Unkenntnis über den Verlauf einer Grundstücksgrenze durchgeführt. Das Ergebnis der Grenzuntersuchung und die Grenzabmarkung werden den beteiligten Grundstückseigentümern in einem Grenztermin bekannt gegeben. Die Vermessungsschriften werden an das zuständige Kataster- und Vermessungsamt zur Übernahme in den amtlichen Nachweis eingereicht.

Handelt es sich bei den betroffenen Grundstücksgrenzen um bereits festgestellte Grenzen im Sinne des Liegenschaftskatasters ( § 13 BbgVermG), so werden diese auf der Grundlage des Katasternachweises und in der Nachbarschaft vorgefundener identischen Punkte wiederhergestellt.

Gelten die von der beantragten Grenzvermessung betroffenen Grenzabschnitte als nicht festgestellt, so muss die Grenze erstmalig ermittelt, abgemarkt und von den betroffenen Eigentümern und sonstigen Beteiligten mit eigentumsgleichen Rechten anerkannt werden. Fehlt die Einigung der Beteiligten über den Grenzverlauf, so kann dieser nicht festgestellt werden. Die Grenze gilt dann im Liegenschaftskataster weiterhin als nicht festgestellt.

Das Grenzzeugnis wird für festgestellte oder als festgestellt geltende Grenzen auf Antrag ausgestellt. Das Grenzzeugnis wird nur dann ausgestellt, wenn sich der Grenzverlauf auf der Grundlage des Katasternachweises und in der Örtlichkeit vorgefundener identischer Punkte sicher in die Örtlichkeit übertragen läßt. Das Grenzzeugnis wird mit Beteiligung der betroffenen Eigentümer aufgenommen und öffentlich Beurkundet. Das Ergebnis der durchgeführten Grenzuntersuchung wird in den amtlichen Katasternachweis übernommen.

Die Kosten für eine Grenzvermessung und Grenzzeugnis richten sich nach der geltenden Gebühren- und Kostenordnung im Land Brandenburg.

Eine Grenzangabe wird meistens für grenznahe Baumaßnahmen, wie das Errichten von genehmigungsfreien Anlagen oder Grundstückseinfriedung durchgeführt. Eine Grenzangabe kann nur für die als festgestellt geltenden Grundstücksgrenzen durchgeführt werden. Im Zuge der Grenzangabe werden die nachgewiesenen Grenzzeichen aufgesucht und farbig gekennzeichnet. Fehlende Grenzzeichen werden durch Holzpflock oder Farbzeichen ersetzt. Das Ergebnis der Grenzangabe wird lediglich dem Auftraggeber mitgeteilt. Es erfolgt keine Grenzverhandlung. Eine Übernahme der Vermessungsergebnisse in den Liegenschaftsnachweis erfolgt nicht.

Die Kosten für eine Grenzangabe werden nach dem Stundenaufwand abgerechnet.

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