Gebäudeschlusseinmessung

Gebäudeschlusseinmessung mit Lage- und Höhenbescheinigung gem. § 72 Abs. 9 BbgBauO

Im Land Brandenburg gilt gem. (§ 23 BbgVermG) eine Einmessungspflicht für neu errichtete Gebäude und sonstige bauliche Anlagen wie Garagen, Carports, Nebengebäude, Wintergärten und dergleichen..

Für das neu errichtete Gebäude bzw. die einmessungspflichtige bauliche Anlage wird auf Antrag eine Gebäudeschlusseinmessung 
durchgeführt. Die Lage des Gebäudes wird im amtlichen Lagebezugssystem bestimmt.

Im Zuge der Schlusseinmessung werden zusätzlich die Gebäudefunktion (Einfamilienhaus, Gewerbehalle, Garage etc.), die Geschosszahl, Bauweise (freistehendes Haus, Doppelhaus, Reihenhaus etc.) und die Dachform bestimmt. Die

Gebäudeschlussßeinmessung und Bestimmung der Gebäudefunktion sind hoheitliche Tätigkeiten, die durch den ÖbVI ausgeführt werden. Die Ergebnisse werden zur Übernahme in den amtlichen Nachweis des Liegenschaftskatasters beim zuständigen Kataster- und Vermessungsamt eingereicht.

Die Kosten für die Gebäudeschlusseinmessung sind in der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung festgelegt (Tarifstellen 4.1.1-4.1.6) und sind vom Wert der fertigen baulichen Anlage abhängig.

Mehrere Gebäude auf einem Grundstück werden einzeln abgerechnet.

Gemäß § 72 Abs. 9 der Brandenburgischen Bauordnung muss eine Kontrolle der Bauausführung in zwei Wochen nach Baubeginn erfolgen (Baubeginnanzeige). Das Ergebnis der Überprüfung wird in Form einerLage- und Höhenbescheinigungdem Bauaufsichtsamt vorgelegt. Das Formular für die geforderte Bescheinigung wird dem Bauherrn i.d.R. mit der Baugenehmigung zur Verfügung gestellt.

Die Kosten für die Lage- und Höhenbescheinigung richten sich nach der geltenden Vermessungsgebühren- und Kostenordnung im Land Brandenburg wenn die Leistung im Zusammenhang mit der Gebäudeschlußeinmessung erfolgt (TSt. 5.2).

Die Höhe der Gebühr beträgt 10% der für die Schlusseinmessung des Gebäudes bzw. der einmessungspflichtigen baulichen Anlage anfallenden Gebühr

Wird die Lage- und Höhenbescheinigung unabhängig von der Gebäudeschlusseinmessung beauftragt, so richten sich die Kosten für diese Leistung nach dem Zeitaufwand.

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