Die Sonderung
Eine Sonderung ist die Aufteilung von Flurstücken auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne zeit- und arbeitsaufwändige Liegenschaftsvermessungen (gemäß LGVerm - Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen) vorgenommen zu haben.Sonderungen sollen die Aufteilung von Flurstücken im Vergleich zu Teilungsvermessungen kostengünstiger gestalten und das Verfahren beschleunigen. Es wird zwischen zwei Arten der Sonderung unterschieden:
- Die einfache Sonderung ohne Feststellung der neuen Flurstücksgrenzen und
- die qualifizierte Sonderung mit Feststellung der neuen Flurstücksgrenzen.

Einfache Sonderung
Die einfache Sonderung führt zu nicht festgestellten (nF) Flurstücksgrenzen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet der §15 LGVerm und §18 LGVermDVO.Voraussetzungen dazu sind:
- die sachgerechte Führung des Liegenschaftskatasters,
- die Flächen müssen mit ausreichender Genauigkeit berechnet werden können,
- Zustimmung des Fachbereichsleiters 1 des zuständigen VermKA,
- nur Flächen von geringem Wert (z.B. Flurstücke in Waldgebieten, Sumpfgebiet, an Steilhängen),
- es handelt sich um ein einzelnes Flurstück,
- das Flurstück liegt im Außenbereich,
- nicht im Zusammenhang mit Bauwerken. Die neue Grenze ist nach Angaben der Eigentümer in einem Auszug aus der Liegenschaftskarte ohne grenzbestimmenden Maße darzustellen. Über die Sonderung ist eine Grenzniederschrift zu führen. Diese ist jedoch nicht so umfangreich wie die der qualifizierten Sonderung.
Qualifizierte Sonderung
Bei qualifizierten Sonderungen werden die neu entstandenen Flurstücksgrenzen festgestellt. Die qualifizierte Sonderung ist ein gleichwertiges Verfahren zu Liegenschaftsvermessungen. Voraussetzungen dazu sind:- Koordinatenkataster bzw. Anschluss des Umrings an den vermessungstechnischen Raumbezug (notfalls durch eine vorweg durchgeführte Liegenschaftsvermessung)
- koordiniertes Grenz- und Gebäudepunkt-Feld
- wenn die Grenzpunkte des Umrings koordiniert oder koordinierbar sind
- Abweichungen zwischen den berechneten und den gemessenen Strecken kleiner als 0,07 m sind (Durchschnitt < 0,04 m)
- die neuen Flurstücksgrenzen unmittelbar in die bisherigen Flurstücksgrenzen eingebunden werden
Werden bei einer qualifizierten Sonderung mehr als 2 Bauplätze gebildet, so ist eine nachgehende Wiederherstellung und Abmarkung der Grenzen gesetzlich geboten. Bei 1-2 Bauplätzen kann die spätere Abmarkung der Grenzen auf Antrag unterbleiben.
Die Kosten, die bei einer Grenzvermessung enstehen, richten sich nach der Vermessungsgebühren- und Kostenordnung, die Sie sich hier downloaden können.
letztmalig aktualisiert am: 01.07.2008 -
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